Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 79 Einsicht in das Vereinsregister

BGB § 79 Einsicht in das Vereinsregister

[ Auszug: (1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann  ... ]